Wissen was die Welt bewegt.
NDR NDR Fernsehen NDR2 NDR Info N-JOY NDR Kultur NDR 90,3 NDR 1 Welle Nord NDR 1 Radio MV NDR 1 Niedersachsen NDR Orchester und Chor
Navigationsleiste
Die NDR Websites
Schnellsuche
Kommentare | 09.03.2010 17:08 Uhr

Eine trügerische Sicherheit

Ein Kommentar von Claudia Venohr

Gefängnistür wird aufgeschlossen

Es gibt durchaus nachvollziehbare Argumente, die Sicherungsverwahrung auch gegen Jugendliche gut zu heißen. Der zugrundeliegende Fall des wegen Mordes an einer Frau verurteilten Straftäters scheint auch alle Kriterien zu erfüllen. Er wurde zu zehn Jahren Haft, der Höchststrafe nach Jugendstrafrecht, verurteilt. Voraussetzung für die Sicherungsverwahrung ist eine schwere Straftat und eine Verurteilung zu mindestens sieben Jahren Haft. Außerdem attestierte ein Gutachter seine, auch künftige, Gefährlichkeit. Auch dieses Kriterium ist Voraussetzung für die nachträgliche Sicherungsverwahrung. Dieser eine, bei Tatbegehung 19-jährige Täter, wird vermutlich sein ganzes Leben im Strafvollzug verbringen müssen. Vor ihm sind wir in Zukunft sicher. Ein Rückfall ist nun quasi ausgeschlossen.

Doch wer schützt uns, die Gesellschaft, vor den Ersttätern, die ein Verbrechen begehen und nicht darüber nachdenken, dass sie am Ende die Sicherungsverwahrung erwartet? Ist es menschenwürdig, Straftäter, insbesondere junge Menschen, so lange wegzusperren, dass praktisch keine Perspektive für eine Resozialisierung des Lebens mehr bleibt? Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bejaht. Er hat ausdrücklich festgestellt, dass die Haltung des Gesetzgebers, der Schutz der Allgemeinheit vor einzelnen extrem gefährlichen jungen Straftätern überwiege, nicht zu beanstanden sei.

Wachsendes Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung

Zweifellos kam der Gesetzgeber hier einem ständig wachsenden Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung entgegen, das in keinem Verhältnis zur tatsächlichen Bedrohungslage steht. Wie viele Fälle wird es wohl geben, in denen bereits Jugendliche in Sicherungsverwahrung genommen werden müssen? In keinem anderen europäischen Staat gibt es eine ähnliche Sanktion gegen Jugendliche. Erstaunlich ist auch, dass der Bundesgerichtshof ein Urteil des Straßburger Menschengerichtshofs unbeachtet lässt. Der Gerichtshof sah in der nachträglich verhängten Sicherungsverwahrung gegen einen Erwachsenen einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, weil dieses Gesetz erst nachträglich, nach Haftverbüßung, in Kraft getreten war. Hier ist es genauso. Der junge Mann hatte seine Strafe verbüßt, das neue Gesetz der nachträglichen Sicherungsverwahrung trat aber erst einige Tage danach in Kraft. Der Bundesgerichtshof bewertet die Sicherungsverwahrung, anders als der Straßburger Menschengerichtshof, nicht als Strafe, sondern als Maßregel für die das Rückwirkungsverbot nicht gelte.

Aber welche Strafe könnte die Sicherungsverwahrung eigentlich noch toppen? Wohl nur die Todesstrafe. Alles in allem liegt das Urteil sozusagen im Trend der Zeit. Die Sicherungsverwahrung erlebte in den vergangenen zehn Jahren zahlreiche Verschärfungen, bis hin zum Jugendstrafrecht. Ganz gleich, ob es den Grundgedanken der Erziehung, der im Jugendstrafrecht bisher Vorrang hatte, und eben nicht jenen der Vergeltung und Sühne, torpediert. Aber, wie die Erfahrung lehrt, diese Sicherheit durch Wegsperren ist trügerisch. Die Gefährlichkeit von Straftätern wird durch das Wegsperren, ohne Aussicht auf Heilung der gestörten Persönlichkeit, zum langfristigen Sicherheitsrisiko, wenn der Täter dann doch eines Tages entlassen werden muss.